ALLGEMEINE GESCHÄFTSBDINGUNGEN (AGB) / 2026


Angebote


1.       Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zuzüglich der am Ausführungstag gültigen Umsatzsteuer.


2.       Angebote für alle Verteilgüter (Flyer, Handzettel, Prospekte, Warenproben, Zeitungen, Anzeigenblätter usw.) gelten für jeweils 1.000 Exemplare, bei besonderen Kalkulationen oder anderen Vereinbarungen auch als Pauschalpreise. Die jeweilige Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Infrastruktur bzw. Bebauung der Zustellgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechender veränderter Preis zu kalkulieren und zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen verteilt werden sollen, müssen Briefkastenformat ausweisen. Sperrige Sendungen erfordern in aller Regel einen Aufpreis in Höhe von 5 bis 20 % des vorher vereinbarten und kalkulierten Preises.


Anlieferung


3.       Falls nicht anders vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig vor Zustellbeginn, spätestens jedoch 3 Tage vor Verteilbeginn frei Haus an die vorgegebene Lieferanschrift zu liefern. Das Verteilunternehmen haftet für sorgsame Lagerung in seinen Räumen. Das Verteilgut sollte möglichst zu gleichen Teilen gebündelt oder kartoniert auf Euro- oder Einwegpaletten angeliefert werden. Europaletten werden getauscht. Es wird seitens des Verteilunternehmens kein Paletten-Konto geführt. Daher sind Ansprüche bei verspätetem Tausch von Europaletten ausgeschlossen. Wird mehr Verteilgut angeliefert als im Auftrag vereinbart und bestätigt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Mehrmengen in den Randbereichen des vereinbarten Verteilgebietes zuzustellen. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, die Verteilung über das hinausgehende Kontingent dann zu verweigern, wenn die Mehranlieferung 10 % der im Auftrag bestätigten Stückzahl überschreitet.


4.       Im Falle von Verteilungen von zu viel angeliefertem Material ist der Auftragnehmer berechtigt und der Auftraggeber verpflichtet, für je 1.000 Stück, (ab 501 Stück aufgerundet auf volle 1.000 Stück) die in der Auftragsbestätigung genannte Vergütung (den kalkulierten Tausender- oder Pauschalpreis) zu verlangen bzw. zu bezahlen.


5.       Wird der Zustellbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Lagerkosten und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.


Durchführung


6.       Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Haushalte durch Einzeleinwurf in vorhandene und beschriftete Briefkästen von Privathaushalten. Es wird pro Briefkasten nur ein (1) Exemplare des Werbemittelt eingeworfen. Bei Ring-and-leave-Aktionen wird nur ein (1) Exemplar pro Klinke angehängt. Diese Ausführungsarten erfolgen unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Haushaltsnamen auf den Briefkästen oder Klingelschildern. Ausnahmen sind dann zugelassen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich mit einer anderen Ausdeckungsquote beauftragt. Das muss aber vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. In Hoch- und Mehrfamilienhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf seitens der Eigentümer oder Verwalter nicht gewünscht wird, kann eine mit der Verwaltung abgestimmte Menge an Werbeträgern an einem vorgegebenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrfachem Klingeln nicht geöffnet (generell außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten), so wird dieses Haus in Einzelfällen nicht bedient. Ein Ablegen vor Haustüren, auf Gesimsen, Mauervorsprüngen und Einstecken in Zäune ist unseren Zustellern nicht gestattet. Werbeverbote, sofern diese eindeutig erkennbar sind, werden ausdrücklich beachtet. Von der regulären Zustellung ausgeschlossen sind Gewerbe- und Industriegebiete (auch Privathaushalte in denselben), Handel, Gewerbe, Arztpraxen und Anwaltskanzleien, öffentliche Einrichtungen, Banken, Sparkassen, Geschäftslokale gleich welcher Art, Altenwohn- und Pflegeheime, Asylunterkünfte, Feriensiedlungen, Kleingärten (auch solche mit Meldeadressen), Privathaushalte auf Gewerbs- und Betriebsgrundstücken, Camping- und Freizeitbereiche (auch solche mit Meldeadressen), Kasernen (auch solche mit Wohnunterkünften) und insgesamt Gebäude und Ansiedlungen, die außerhalb einer geschlossenen Bebauung liegen. Für Verteilungen von Warenproben, Katalogen, Anzeigenblättern und sperrige Werbeträger gelten gesondert zu vereinbarende Bedingungen und Preise.

 

Gewährleistung


7.       Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg einer gleich wie gearteten Maßnahme. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Form und/oder Inhalt die Verteilaktion insgesamt oder in Teilen abzulehnen. Die Verteilung von Erzeugnissen, Werbeträgern gleich welcher Art, die gegen bestehende Gesetze verstoßen würde, wird nicht durchgeführt.


8.       Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird vom Auftragnehmer eine Belieferung von 90 % der erreichbaren Haushalte angestrebt. Die Angaben des Verteilunternehmens zu den benötigten Haushaltszahlen ergeben sich aus den zur Verfügung gestellten Angaben der örtlichen Preiss- und Informationsämter, der Gesellschaft für Konsumforschung und anderen seriösen und nachprüfbaren Quellen. Eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben kann der Auftragnehmer nicht übernehmen, zumal die örtlichen Umstände ständig Bewegungen unterliegen wie z. B. Um- und Nachzüge, Neubauten und auch Neubaugebiete in Ortslagen oder darüber hinaus. Das Verteilunternehmen versichert aber, dass die gelieferten Zahlen im sechsmonatigen Rhythmus neu abgeglichen werden, um große Toleranzen zu vermeiden. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, erforderlichenfalls Werkvertragsunternehmer einzusetzen, haftet dann jedoch wie für eigene Leistungen.


9.       Etwaige Restmengen werden bis zu vierzehn Tage nach Beendigung der Aktion aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt.


Beanstandungen und Haftungsbeschränkung


10.    Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie den Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die zu einer Reklamation geführt haben. Diese Mitteilungen haben grundsätzlich schriftlich, auch per E-Mail, zu erfolgen und müssen innerhalb von 72 Stunden ab vertraglich festgelegtem Zustellabschluss beim Auftragnehmer vorliegen, damit Beanstandungen zeitnah überprüft und abgestellt werden können. Die bloße Nennung von Straßen mit Hausnummer allein reicht nicht aus, um eine korrekte Nachkontrolle durchzuführen. In Einzelfällen kann dies aber der Auftragnehmer annehmen, um eine Befragung im Nahbereich dieser Reklamationen vor Ort durchzuführen. Befragungen im Hause des Auftraggebers, z. B. Marktbefragungen im Kassenbereich oder ähnlich werden von dem Auftragnehmer nicht als Reklamationen gewertet, da die Erfahrung hier in der Vergangenheit gezeigt hat, dass solche Befragungen nicht ausreichend unterlegt werden können, da dem Personal, das die Befragungen durchführt, einfach die Zeit fehlt, um ins Detail gehen zu können (z. B. Werbeverbot ja oder nein, innenliegende Briefkästen ja oder nein und ähnliches). Gleiches gilt für telefonische Nachkontrollen, die ebenfalls nicht zu einer Nachbearbeitung führen können. Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verteilunternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Beanstandungen nur eines Teils der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. Insbesondere berechtigt die Übermittlung von einzelnen oder mehreren Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilgebieten befinden, nicht zu irgendwelchen Abzügen an der Rechnung des Auftragnehmers. Bei nachweislich berechtigten Beanstandungen aus eigenem Verschulden leistet das Verteilunternehmen angemessenen Schadensersatz im Verhältnis zur Fehlleistung. In diesem Falle wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen, einzelnen Verteilbezirks gutgeschrieben. Schadensersatz wird höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes geleistet. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen. Es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vor. Diesbezüglich liegt die Beweislast beim Auftraggeber. Stellt sich eine vom Auftraggeber veranlasste zusätzliche Überprüfung als unbegründet heraus, können diese Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Eine präzise Einzelreklamation gilt dann als widerlegt, wenn von uns der Nachweis erbracht wird, dass die überwiegende Anzahl der Häuser in unmittelbarer Umgebung der Reklamationsanschrift mit dem Verteilgut korrekt beliefert wurde. Erfolgreiche Recherchen nach der festgesetzten Drei-Tage-Frist sind äußerst schwierig und bleiben trotz größtem personellen und damit auch finanziellen Aufwand nach Branchenerfahrung weitgehend erfolglos. Der Verbraucher hat wegen der Vielfalt und der Menge an Werbung, die zu ihm gelangt, in relativ kurzer Zeit nur noch verschüttete Erinnerung an einen bestimmten Werbeträger. Daher müssen wir als Auftragnehmer auf die Einhaltung der vorgenannten Frist bestehen. Als Service bieten wir unseren Kunden an, bei einem unserer Kontrolleure oder einem unserer Einsatzleiter während der Aktion ganz oder teilweise mitzufahren, um sich ein Bild der Verteilleistung zu machen. Somit wird für den Auftraggeber eine solche Aktion auch transparenter und wir bitten unsere Auftraggeber von dieser Möglichkeit einer handfesten Kontrolle in beiderseitigem Interesse Gebrauch zu machen.


Zahlung


11.    Rechnungsstellung bei Neukunden erfolgt generell vor Verteilbeginn. Der ausgewiesene Rechnungsbetrag ist vor Verteilbeginn in voller Höhe an den Auftragnehmer zu zahlen. Bei allen anderen Kunden erfolgt die Rechnungslegung nach Beendigung der Aktion, bei sich wiederholenden Aktionen im Rhythmus direkt im Anschluss der aktuellen Verteilung. Alle Rechnungen sind zahlbar netto Kasse abzüglich 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt oder innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungserhalt. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem aktuellen Diskontsatz der Bundesbank sowie Einziehungs- und Mahnkosten berechnet. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen ausgesetzt oder zurückgestellt werden. Gegebenenfalls wird Vorauszahlung verlangt. 

 

 

Allgemeines


12.    Bei höherer Gewalt, insbesondere bei Unwetter, Streik, Pandemien, unverschuldeten Verzögerungen z. B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haftet das Verteilunternehmen nicht für eine bestätigte Termineinhaltung. Für Schäden oder Minderung des Verteilgutes durch Witterungseinflüsse, Brand, Spedition oder Dritte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.


13.    Nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform. Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer sich widersprechende AGB, so haben die AGB des Auftragnehmers Vorrang und gelten ausschließlich. Sind einzelne AGB des Auftragnehmers unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


14.    Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.


Datenschutz


15.    Die Erfassung von Daten von Reklamanten erfolgt seitens des Auftragnehmers ausschließlich nur mit Zustimmung des Reklamanten. Ein entsprechendes Formular zur Vervielfältigung stellen wir unseren Kunden auf Anforderung zur Verfügung. Die Verarbeitung dieser und anderer Daten, die im Zuge der Verteilaktion seitens des Auftraggebers und des Auftragnehmers (z. B. Kontrollberichte, Bilder und ähnliches) aufgenommen werden erfolgt ausdrücklich nach den gesicherten Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, jeweils neueste Fassung. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer Website oder fordern Sie diese gesondert an, auch per E-Mail.


Korrespondenz


16.    Sämtliche Korrespondenz kann von unserer Seite und von Seiten des Auftraggebers auch auf elektronischem Wege erfolgen (E-Mail, PDF-Dateien, JPG und JPEG und ähnliches). Infolge der fortschreitenden Technisierung ist der elektronische Austausch nicht nur effektiver, sondern in seiner erweiterten Form auch rechtssicher. Der Auftragnehmer ist stets bemüht, die neuesten technischen Möglichkeiten einer elektronischen Datenübermittlung und eines entsprechenden Datenempfangs zu nutzen. In Einzelfällen und auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers können alle Schriftstücke auch in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.


Gerichtsstand



17.    Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers, soweit es sich bei beiden Parteien um Vollkaufleute handelt. Dies gilt nicht für Minderkaufleute oder Nichtkaufleute.